Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 16. März 2016; hier: Satzungsänderung
Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12. Oktober 1988 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 1988, Seite 788), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 23. Juli 2014 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 2014, Seite 550) wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Einem Mitglied des Versorgungswerkes, das noch keine Altersrente bezieht, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahmen schriftlich zu beantragen."
2. § 27 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gem. Abs. 2 zu entrichten. Die Wahlmöglichkeit des Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Eintritts in das Versorgungswerk jeweils der Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit tritt."
3. § 27 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
"(8) In jedem Falle ist als Beitrag mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrages i. S. d. Abs. 2 zu zahlen. Auf schriftlichen Antrag entfällt diese Verpflichtung während der Kinderbetreuungszeit. Kinderbetreuungszeit ist die Zeit ab der Geburt eines Kindes bis zur Vollendung seines 36. Lebensmonats, sofern das Mitglied die Elternschaft nachweist und dem Versorgungswerk anzeigt, dass es sich der Betreuung des Kindes zuwendet und nicht anwaltlich tätig ist, wobei bis zu 24 Monate dieser Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen können."
4. Nach § 29 Abs. 7 wird der folgende Abs. 8 eingefügt:
"(8) Mitglieder, die während des Bezugs von Krankengeld die Beitragszahlung an das Versorgungswerk beantragt haben, leisten einen besonderen Beitrag in der Höhe, in der ihnen Beiträge von der Krankenkasse gewährt werden."
5. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, entsprechend den Grundsätzen des § 215 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweiligen Fassung anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der zuständigen Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten."
6. Inkrafttreten:
Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Beschluss wurde vom Hessischen Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 31.03.2016 genehmigt.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Kassel, den 06.04.2016
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt am Main, den 06.04.2016
Hans-Peter Benckendorff, M.A.
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 5/2016, Seite 198-199