Öffentliche Bekanntmachungen

Aufhebung Altersgrenze (Satzung):
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 15. März 2017; hier: Satzungsänderung

Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12. Oktober 1988 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 1988, Seite 788), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 16. März 2016 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 2016, Seite 198) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die

1. Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 werden und bereits die Altersgrenze der Altersrente erreicht haben oder

2. vor dem 01.01.2016 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 wurden und zu diesem Zeitpunkt bereits das 45. Lebensjahr vollendet hatten.”

2. Nach § 9 Abs. 1 wird der folgende Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Auf Antrag wird von der Pflichtmitgliedschaft befreit, wer im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum Inkrafttreten der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mitglied wird und bei Beginn der Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte.”

3. § 10 erhält folgende Fassung:

„Wer nach § 9 von der Pflichtmitgliedschaft befreit oder von der Beitragspflicht teilbefreit worden ist, kann bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres beantragen, dass die Befreiung oder Teilbefreiung vom Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufgehoben wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht berufsunfähig ist oder, soweit erkennbar, wird. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann auf Kosten des Versorgungswerkes weitere Gutachten einholen.”

4. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Dauert diese Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze der Altersrente, scheidet das Mitglied aus dem Versorgungswerk aus.”

5. § 17 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:

(3) Anzurechnende Versicherungsjahre sind

1. die Jahre bis zum Erreichen der Altersgrenze, in denen eine Mitgliedschaft bestand, ausgenommen Jahre des Rentenbezugs,

2. die Jahre, für die Beiträge aufgrund einer Nachversicherung oder aufgrund eines Versorgungsausgleichs entrichtet wurden,

3. die Jahre bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,

4. Zusatzzeiten

a) bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 01.01.2018 von

8 Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres,

7 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 45. bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres,

6 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 46. bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres,

5 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 47. bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres,

4 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 48. bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres,

3 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 49. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,

2 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 50. bis zur Vollendung des 51. Lebensjahres,

einem Jahr bei Eintritt nach Vollendung des 51. bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres,

b) bei Beginn der erstmaligen oder erneuten Mitgliedschaft ab dem 01.01.2018 von

8 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,

7,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres,

7 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

6,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres,

6 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres,

5,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres,

5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres,

4,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres,

4 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 33. Lebensjahres,

3,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres,

3 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres,

2,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres,

2 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres,

1,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres,

einem Jahr bei Eintritt bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres,

0,5 Jahre bei Eintritt bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres,

c) von einem Jahr für jede Geburt eines lebenden Kindes während der Mitgliedschaft weiblicher Mitglieder auf Antrag,

5. die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit), sofern die Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt.

Bei angefangenen Versicherungsjahren nach Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 gilt jeder Monat als 1/12 Versicherungsjahr. Bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat.

6. Inkrafttreten

Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Der Beschluss wurde vom Hessischen Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 genehmigt.

Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.

Kassel, den 24.10.2017

Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen

Frankfurt am Main, den 16.11.2017

Hans-Peter Benckendorff, M.A.
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen

veröffentlicht im  Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 12/2017, Seite 799-801