Aufhebung Altersgrenze (Gesetz)
Elftes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von Rechtsvorschriften
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Artikel 7: Änderung des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung
Das Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember 1987 (GVBl. I S. 232), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen sind die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die
1. nach Erreichen der nach der Satzung vorgesehenen generellen Altersgrenze für die lebenslange Altersrente Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 werden oder
2. vor dem 1. Januar 2016 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 geworden sind und zum Zeitpunkt des Eintritts das 45. Lebensjahr vollendet hatten.“
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Als Nr. 5 wird angefügt: „5. ein Mitglied, das in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2017 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 geworden ist und zum Zeitpunkt des Eintritts das 45. Lebensjahr vollendet hatte, auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird.“
2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 werden die Wörter „und Abberufung“ gestrichen.
bb) Als neue Nr. 4 wird eingefügt: „4. Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,“
cc) Die bisherigen Nr. 4 und 5 werden die Nr. 5 und 6.
b) In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch „4“ ersetzt.
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Artikel 16: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 3a am 1. Juli 2018 und Art. 7 am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die Änderung des Hess. RAVG wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen im Rahmen des Elften Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von Rechtsvorschriften am 11.10.2017 auf Seite 294 veröffentlicht.