Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 10. Juli 2024; hier: Satzungsänderung
Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12. Oktober 1988 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 1988, Seite 788), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 19. Juli 2023 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 2023, Seite 621) wird wie folgt geändert:
1. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für die Bearbeitung von Widersprüchen werden Gebühren nach einer vom Vorstand zu beschließenden Gebührenrichtlinie erhoben.“
2. Nach § 35 Abs. 3 wird Abs. 4 eingefügt:
„(4) Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung soll der Widerspruchsführer von dem Widerspruchsausschuss angehört werden. Der Widerspruchsausschuss hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern und auf eine gütliche Erledigung des Widerspruchs hinzuwirken. Das wesentliche Ergebnis der Anhörung ist in eine Niederschrift aufzunehmen und mit einem Vorschlag des Widerspruchsausschusses dem Vorstand vorzulegen. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- die Anhörung wegen der Dringlichkeit des Falles nicht rechtzeitig stattfinden kann,
- der Widerspruchsführer auf die Anhörung verzichtet,
- der Widerspruchsführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint.“
3. Inkrafttreten:
Diese Satzungsänderungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Beschluss wurde vom Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat mit Bescheid vom 26.07.2024 genehmigt.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Frankfurt, den 01.08.2024
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt, den 01.08.2024
Dr. Till Pense
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 10/2024, Seite 428 f.