Öffentliche Bekanntmachungen
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 19. Juli 2023; hier: Satzungsänderung
Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12. Oktober 1988 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 1988, Seite 788), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 20. Juni 2018 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 2018, Seite 654), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl gewählt. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.“
2. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf Antrag wird von der Pflichtmitgliedschaft befreit, wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe geworden ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält, sofern die Höhe des Beitrages zu dieser Einrichtung mindestens dem Pflichtbeitrag gem. § 27 entspricht oder eine vorgezogene Altersrente bezogen wird. Auf Antrag wird von der Pflichtmitgliedschaft befreit, wer Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach § 8 Abs. 1 wird und bereits eine vorgezogene Altersrente bezieht.“
3. Nach § 9 Abs. 1a wird Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Auf Antrag wird von der Pflichtmitgliedschaft befreit, wer im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und hierüber einen geeigneten Nachweis führt.“
4. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht teilweise befreit, wer
- eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen, durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte außerhalb des Landes Hessen erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht,
- als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis tätig ist und keinen Befreiungsantrag von der allgemeinen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) stellt,
- selbständig als Rechtsanwalt tätig ist und auf seinen Antrag in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wenn eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht beantragt wird.“
5. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Auf Antrag wird der Beginn der Altersrente über das Erreichen der Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. In diesem Falle ist das Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten. Die Erhöhung der Rente beträgt für jeden nach Erreichen der Altersgrenze liegenden Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme 0,4 vom Hundert des bei Erreichen der Altersgrenze erreichten Anspruches und bei Beitragsfortzahlung weitere 0,4 vom Hundert der Summe der weiterbezahlten Beiträge. Der Antrag ist bis zum Beginn des Monats, mit dem der Anspruch auf Altersrente entsteht, zu stellen.“
6. § 21 Abs. 4 wird gestrichen
7. Nach § 27 Abs. 2 wird Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2023, entspricht der Regelpflichtbeitrag dem Höchstbeitrag in der allgemeinen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne der §§ 157 bis 160 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung. Dieser Regelpflichtbeitrag ist geschuldet, wenn das Mitglied keinen Antrag auf Reduktion gem. Abs. 3a stellt und sich der Beitrag nicht nach Abs. 4 errechnet.“
8. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Pflichtbeitrag gem. Abs. 2 kann innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der Mitgliedschaft auf sechs bis zehn ganzzahlige Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung nach Abs. 2 verändert werden (persönlicher Pflichtbeitrag). Die Bestimmung des Beitragssatzes für den persönlichen Pflichtbeitrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit Wirkung für den auf den Zugang der Erklärung folgenden Monat. Der bei Ablauf der Drei-Jahres-Frist zuletzt gültige Beitragssatz ist auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag maßgebend. Eine Änderung des Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig. Freiwillige Pflichtmitglieder in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) können auch vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk den Beitragssatz für den persönlichen Pflichtbeitrag bestimmen.“
9. Nach § 27 Abs. 3 wird Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2023, kann während fünf Jahren nach dem Monat der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 BRAO) für jedes dieser Jahre ein persönlicher Pflichtbeitrag von fünf, sechs, sieben, acht oder neun Zehntel des Regelpflichtbeitrags gewählt werden. Es bedarf hierzu eines schriftlichen Antrags, der Wirkung entfaltet mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Antrag zugegangen ist. Nach Ablauf der fünf Jahre bestimmt sich der Beitrag nach Abs. 2a.“
10. § 27 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der Einkommensnachweis wird erbracht:
- durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen geeigneten Nachweis, sofern noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt; sinkt bei selbständig tätigen Mitgliedern im laufenden Kalenderjahr das Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres ab, so ist auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen, das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen, der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen geeigneten Nachweises, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres;
- bei unselbständig tätigen Mitgliedern durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltsbescheinigung.
Der Einkommensnachweis ist bis zum 31. März jedes Kalenderjahres vorzulegen.“
11. § 27 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Wird ein angestelltes Mitglied, dessen Mitgliedschaft vor dem 01.01.2024 begonnen hat, nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gem. Abs. 2 zu entrichten. Die Wahlmöglichkeit des Abs. 3 gilt dann mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Eintritts in das Versorgungswerk der Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit tritt. Wird ein angestelltes Mitglied, dessen Mitgliedschaft nach dem 31.12.2023 begonnen hat, nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gem. Abs. 2a zu entrichten.“
12. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf schriftlichen Antrag können ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zusätzliche freiwillige Beiträge in Höhe von ein bis drei ganzzahligen Zehnteln des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er spätestens am letzten Kalendertag des Monats, der der Vollendung des 55. Lebensjahres vorausgeht, mit Wirkung für den Folgemonat gestellt wird. Mit der Antragstellung ist der Erhöhungssatz mitzuteilen. Soweit und solange das Mitglied mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen in Verzug ist, ist die Festsetzung zusätzlicher freiwilliger Beiträge ausgeschlossen.“
13. § 28 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Wenn keine oder keine weiteren zusätzlichen freiwilligen Beiträge gem. § 28 mehr entrichtet werden können, können auf schriftlichen Antrag ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat Ergänzungsbeiträge entrichtet werden. Die Ergänzungsbeiträge können in ganzzahligen Zehnteln des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden, mit der Antragstellung ist der Erhöhungssatz mitzuteilen. Es können maximal so viele Ergänzungsbeiträge entrichtet werden, dass die Summe aller Beiträge nach dieser Satzung 24/10 nicht übersteigt. Soweit und solange das Mitglied mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen in Verzug ist, ist die Festsetzung von Ergänzungsbeiträgen ausgeschlossen.“
14. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist – soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist – nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Eine Verbesserung der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen führt. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung.“
15. Inkrafttreten:
Diese Satzungsänderungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Beschluss wurde vom Hessischen Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 07.08.2023 genehmigt.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Frankfurt, den 11.08.2023
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt, den 11.08.2023
Dr. Till Pense
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 10/2023, Seite 621 ff.
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 20. Juni 2018; hier: Rentensteigerungsbetrag
"Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge, geleistet bis zum 31.12.2017, wird unverändert bei 47,69 € belassen. Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge, geleistet ab dem 01.01.2018, wird um 1,5 % von 33,50 € auf 34,00 € erhöht. Die laufenden Renten werden nicht erhöht.“
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 08/2018, Seite 595
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 20. Juni 2018; hier: Satzungsänderung
Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12. Oktober 1988 (JMBl. S. 788), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 28. Juni 2017 (JMBl. S. 799), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Monatsbetrag der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente ist die Summe aus einerseits dem Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag bis 2017 und der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre bis zum 31.12.2017 und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und andererseits dem Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag ab 2018 und der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre ab dem 01.01.2018 und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Wurden Ergänzungsbeiträge gemäß § 28a entrichtet, wird das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag ab 2018 und der Anzahl der Versicherungsjahre, in denen Ergänzungsbeiträge entrichtet wurden und dem persönlichen durchschnittlichen Ergänzungsbeitragsquotienten hinzuaddiert.“
2. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in dem eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wird der Quotient gebildet aus dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 27 Abs. 2, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt. Der persönliche durchschnittliche Ergänzungsbeitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in dem eine Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wird der Quotient gebildet aus dem in diesem Monat gezahlten Ergänzungsbeitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 27 Abs. 2, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen Ergänzungsbeiträge entrichtet wurden, geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Ergänzungsbeitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.“
3. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Pflichtbeitrag kann innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der Mitgliedschaft auf sechs bis zehn ganzzahlige Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung nach Abs. 2 verändert werden (persönlicher Pflichtbeitrag). Die Bestimmung des Beitragssatzes für den persönlichen Pflichtbeitrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit Wirkung für den auf den Zugang der Erklärung folgenden Monat. Der bei Ablauf der Drei-Jahres-Frist zuletzt gültige Beitragssatz ist auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag maßgebend. Eine Änderung des Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig. Freiwillige Pflichtmitglieder in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) können auch vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk den Beitragssatz für den persönlichen Pflichtbeitrag bestimmen.“
4. § 28 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf schriftlichen Antrag können ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zusätzliche freiwillige Beiträge in Höhe von ein bis drei ganzzahligen Zehnteln des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er spätestens am letzten Kalendertag des Monats, der der Vollendung des 55. Lebensjahres vorausgeht, mit Wirkung für den Folgemonat gestellt wird. Mit der Antragstellung ist der Erhöhungssatz mitzuteilen. Soweit und solange das Mitglied mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen in Verzug ist, ist die Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge ausgeschlossen.
(2) Die Pflicht zur Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge kann durch schriftlichen Widerruf ganz oder teilweise beendet werden. Der Widerruf wirkt mit Beginn des Monates, der dem Monat folgt, in dem der Widerruf zugegangen ist.“
5. Nach § 28 wird § 28a eingefügt:
„§ 28a Ergänzungsbeiträge
(1) Wenn keine oder keine weiteren zusätzlichen freiwilligen Beiträge gem. § 28 mehr entrichtet werden können, können auf schriftlichen Antrag ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat Ergänzungsbeiträge entrichtet werden. Die Ergänzungsbeiträge können in ganzzahligen Zehnteln des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden, mit der Antragstellung ist der Erhöhungssatz mitzuteilen. Es können maximal so viele Ergänzungsbeiträge entrichtet werden, dass die Summe aller Beiträge nach dieser Satzung 24/10 nicht übersteigt. Soweit und solange das Mitglied mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen in Verzug ist, ist die Entrichtung von Ergänzungsbeiträgen ausgeschlossen.
(2) Der Antrag bindet bis zum schriftlichen Widerruf. Der Widerruf wirkt mit Beginn des Monates, der dem Monat folgt, in dem der Widerruf zugegangen ist.“
6. § 29 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Mitglieder, die gemäß § 11 die freiwillige Mitgliedschaft erklärt haben, leisten einen Beitrag in Höhe von mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrags im Sinne des § 27 Abs. 2. Darüber hinaus können ein bis zehn ganzzahlige Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrags der allgemeinen Rentenversicherung gewählt werden, jedoch höchstens der Beitragssatz des letzten Monats der Pflichtmitgliedschaft. § 27 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.“
7. Nach § 29 Abs. 8 wird Abs. 9 in folgender Fassung eingefügt:
„(9) Mitglieder, die während des Bezugs von Verletztengeld die Beitragszahlung an das Versorgungswerk beantragt haben, leisten einen besonderen Beitrag in der Höhe, wie er ohne den Antrag an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten wäre.“
8. Inkrafttreten:
Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Beschluss wurde vom Hessischen Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 05.07.2018 genehmigt.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Frankfurt am Main, den 10.07.2018
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Dr. Friedhelm Rissel
Stellvertretender Vorsitzender
des Vorstands des Versorgungswerks Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 10/2018, Seite 645
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 20. Juli 2022; hier: Rentensteigerungsbetrag
"Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge geleistet bis zum 31.12.2017 wird mit Wirkung ab dem 01.01.2023 um 0,45% von 48,17 € auf 48,39 € erhöht.
Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge geleistet ab dem 01.01.2018 wird mit Wirkung ab dem 01.01.2023 um 1,7% von 35,90 € auf 36,51 € erhöht.
Die laufenden Renten aus Beiträgen geleistet bis zum 31.12.2017 werden mit Wirkung ab dem 01.01.2023 um 0,45% erhöht.
Die die laufenden Renten aus Beiträgen geleistet ab dem 01.01.2018 werden mit Wirkung ab dem 01.01.2023 um 1,7% erhöht."
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Frankfurt, den 21.07.2022
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt, den 21.07.2022
Dr. Till Pense
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 09/2022, Seite 621
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 22. Juli 2015; hier: Rentensteigerungsbetrag
"Der Rentensteigerungsbetrag wird mit Wirkung ab dem 01.01.2016 um 1,0 Prozent auf 47,69 Euro erhöht und die laufenden Renten werden mit Wirkung ab dem 01.01.2016 um 1,0 Prozent erhöht."
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Kassel, den 29.07.2015
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt, den 31.07.2015
Hans-Peter Benckendorff, M.A.
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 09/2015, Seite 266
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 26. Juni 2019; hier: Rentensteigerungsbetrag
"Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge, geleistet bis zum 31.12.2017, wird ab dem 01.01.2020 um 0,5% von 47,69 EUR auf 47,93 EUR erhöht. Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge, geleistet ab dem 01.01.2018 wird ab dem 01.01.2020 um 2% von 34,00 EUR auf 34,68 EUR erhöht. Die laufenden Renten werden ab dem 01.01.2020 um 0,5% erhöht."
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Frankfurt, den 26.06.2019
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt, den 26.06.2019
Dr. Till Pense
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 09/2019, Seite 465
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 28. Juni 2017:
„Der Rentensteigerungsbetrag für Beträge, geleistet bis zum 31.12.2017, wird unverändert bei € 47,69 belassen. Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge zu ab dem 01.01.2018 auf € 33,50 festgesetzt. Die laufenden Renten werden nicht erhöht.“
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Kassel, den 14. Juli 2017
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt am Main, den 11. Juli 2017
Hans-Peter Benckendorff, M.A.
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 10/2017, Seite 611
Erste Wahlbekanntmachung
gemäß § 3 Abs. 1 der Wahlordnung für die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
I.
Die Vertreterversammlung hat in ihrer ordentlichen Sitzung am 22.07.2015 gemäß § 2 der Wahlordnung für die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen einen Wahlausschuss gewählt. Dem Wahlausschuss gehören an:
Für die Rechtsanwaltskammer Frankfurt:
- Claudia Lange, Bad Soden, Stellvertreter: Dr. Till Pense, Frankfurt am Main
- Dr. Benedikt Weiser, Frankfurt am Main, Stellvertreterin: Dorothea Körber, Rüsselsheim
- Tanja Wolf, Frankfurt am Main, Stellvertreterin: Elke Dietrich, Gießen
Für die Rechtsanwaltskammer Kassel:
- Sylvia Leinemann, Kassel, Stellvertreter: Jürgen Bandte, Marburg
- Stefan Siegner, Kassel, Stellvertreter: Heinz-Harald Kögel, Wetter
II.
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird gemäß § 3 Abs. 1 der Wahlordnung (WO) allen Mitgliedern des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen mit dieser
Ersten Wahlbekanntmachung
bekannt gegeben:
1.
Die Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Rechtsanwaltskammern Frankfurt am Main und Kassel liegen in der Geschäftsstelle des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in 60325 Frankfurt am Main, Bockenheimer Landstraße 23, aus, und zwar in der Zeit vom 09.11. – 23.11.2015 montags bis donnerstags in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 14:00 Uhr.
2.
Wahlberechtigt sind Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen, die bei Ablauf der Frist zur Stimmabgabe seit mindestens drei vollen Kalendermonaten Mitglied des Versorgungswerks sind und die nicht entsprechend § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Weiter ist nicht wählbar, wer nach § 5 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks von der Wählbarkeit ausgenommen ist; das ist,
- wer zum Versorgungswerk in einem Dienst- oder ständigen Beratungsverhältnis steht,
- wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
- wer einem bestandskräftigen Berufs- oder Vertretungsverbot unterliegt,
- wer in den letzten 5 Jahren wegen eines Vermögensdeliktes rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Wahlberechtigten werden hiermit gebeten, bis zum 01.12.2015, 17:00 Uhr, Wahlvorschläge bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks einzureichen. Zur Vermeidung von Formfehlern wird empfohlen, das Formblatt zu benutzen.
Für den Wahlbezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sind 25 Mitglieder der Vertreterversammlung und 15 Ersatzmitglieder, für den Wahlbezirk der Rechtsanwaltskammer Kassel sind 5 Mitglieder und 5 Ersatzmitglieder zu wählen (§ 5 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks).
Auf die Erfordernisse des § 8 der Wahlordnung wird besonders hingewiesen:
§ 8 Wahlvorschläge
1.
Wahlvorschläge müssen spätestens um 17:00 Uhr des letzten Tages der dafür bestimmten Frist bei der Geschäftsstelle eingegangen sein (01.12.2015, 17:00 Uhr). Sie erhalten einen Eingangsstempel, der von einem Wahlhelfer zu unterschreiben ist. Der Vorschlag ist dem Wahlleiter unverzüglich vorzulegen.
2.
Der Wahlvorschlag muss den Familiennamen, Vornamen und Kanzleianschrift, mangels einer solchen die Wohnanschrift der Unterzeichner und der vorgeschlagenen Bewerber, sowie den Wahlbezirk enthalten. Er soll den Landgerichtsbezirk, zu dem die Kanzlei oder der Wohnsitz des Bewerbers gehört, bezeichnen und auf einem bei der Geschäftsstelle anzufordernden Formblatt eingereicht werden.
3.
Der Wahlvorschlag muss vom Vorschlagenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern eigenhändig unterschrieben sein, die in dem Wahlbezirk, für den der Vorschlag gilt, wahlberechtigt sind.
4.
Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
5.
Jeder Wahlberechtigte kann mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Den Wahlvorschlägen sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer eigenhändigen Unterschrift beizufügen, dass
a. sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind,
b. ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind.
6.
Jeder Wahlvorschlag wird durch den Vorschlagenden als Vertrauensperson vertreten. Wenn nichts anderes angegeben ist, gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als ihr Stellvertreter. Im Zweifel gilt der unter dem Wahlvorschlag links als erster Unterzeichnende als erster Unterzeichner, der daneben oder, falls die Unterschriften untereinander aufgeführt sind, der darunter Unterzeichnende als Stellvertreter. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter sind, jeder für sich befugt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlausschuss abzugeben und entgegenzunehmen.
III.
Der letzte Wahltag ist der 29.02.2016.
Frankfurt am Main, den 10.09.2015
Der Wahlausschuss
Für die Rechtsanwaltskammer Frankfurt:
- Claudia Lange, Bad Soden
- Dr. Benedikt Weiser, Frankfurt am Main
- Tanja Wolf, Frankfurt am Main
Für die Rechtsanwaltskammer Kassel:
- Sylvia Leinemann, Kassel
- Stefan Siegner, Kassel
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 10/2015, Seite 287-289
Erste Wahlbekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 der Wahlordnung für die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
I.
Die Vertreterversammlung hat in ihrer ordentlichen Sitzung am 01.07.2020 gemäß § 2 der Wahlordnung für die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen einen Wahlausschuss gewählt. Dem Wahlausschuss gehören an:
Für die Rechtsanwaltskammer Frankfurt:
- Claudia Lange, Erzhausen, Stellvertreterin: Elke Dietrich, Gießen
- Dr. Benedikt Weiser, Frankfurt am Main, Stellvertreterin: Ulrike Rost, Frankfurt am Main
- Tanja Wolf, Frankfurt am Main, Stellvertreterin: Dr. Leona Haack, Wiesbaden
Für die Rechtsanwaltskammer Kassel:
- Sylvia Leinemann, Kassel, Stellvertreter: Thomas Jung, Kassel
- Stefan Siegner, Kassel, Stellvertreter: Jürgen Bandte, Marburg
II.
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird gemäß § 3 Abs. 1 der Wahlordnung (WO) allen Mitgliedern des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen mit dieser
1. Wahlbekanntmachung
bekannt gegeben:
1.
Die Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Rechtsanwaltskammern Frankfurt am Main und Kassel liegen in der Geschäftsstelle des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in 60325 Frankfurt am Main, Bockenheimer Landstraße 23, aus, und zwar in der Zeit vom 09.11. – 23.11.2020 montags bis donnerstags in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 14:00 Uhr.
2.
Wahlberechtigt sind Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen, die bei Ablauf der Frist zur Stimmabgabe seit mindestens drei vollen Kalendermonaten Mitglied des Versorgungswerks sind und die nicht entsprechend § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Weiter ist nicht wählbar, wer nach § 5 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks von der Wählbarkeit ausgenommen ist; das ist,
- wer zum Versorgungswerk in einem Dienst- oder ständigen Beratungsverhältnis steht,
- wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
- wer einem bestandskräftigen Berufs- oder Vertretungsverbot unterliegt,
- wer in den letzten 5 Jahren wegen eines Vermögensdeliktes rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Wahlberechtigten werden hiermit gebeten, bis zum 01.12.2020, 17:00 Uhr, Wahlvorschläge bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks einzureichen. Zur Vermeidung von Formfehlern wird empfohlen, das Formblatt zu benutzen Für den Wahlbezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sind 25 Mitglieder der Vertreterversammlung und 15 Ersatzmitglieder, für den Wahlbezirk der Rechtsanwaltskammer Kassel sind 5 Mitglieder und 5 Ersatzmitglieder zu wählen (§ 5 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks). Auf die Erfordernisse des § 8 der Wahlordnung wird besonders hingewiesen:
§ 8 Wahlvorschläge
1.
Wahlvorschläge müssen spätestens um 17:00 Uhr des letzten Tages der dafür bestimmten Frist bei der Geschäftsstelle eingegangen sein (01.12.2020, 17:00 Uhr). Sie erhalten einen Eingangsstempel, der von einem Wahlhelfer zu unterschreiben ist. Der Vorschlag ist dem Wahlleiter unverzüglich vorzulegen.
2.
Der Wahlvorschlag muss den Familiennamen, Vornamen und Kanzleianschrift, mangels einer solchen die Wohnanschrift der Unterzeichner und der vorgeschlagenen Bewerber, sowie den Wahlbezirk enthalten. Er soll den Landgerichtsbezirk, zu dem die Kanzlei oder der Wohnsitz des Bewerbers gehört, bezeichnen und auf einem bei der Geschäftsstelle anzufordernden Formblatt eingereicht werden.
3.
Der Wahlvorschlag muss vom Vorschlagenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern eigenhändig unterschrieben sein, die in dem Wahlbezirk, für den der Vorschlag gilt, wahlberechtigt sind.
4.
Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
5.
Jeder Wahlberechtigte kann mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Den Wahlvorschlägen sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer eigenhändigen Unterschrift beizufügen, dass
a. sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind,
b. ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind.
6.
Jeder Wahlvorschlag wird durch den Vorschlagenden als Vertrauensperson vertreten. Wenn nichts anderes angegeben ist, gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als ihr Stellvertreter. Im Zweifel gilt der unter dem Wahlvorschlag links als erster Unterzeichnende als erster Unterzeichner, der daneben oder, falls die Unterschriften untereinander aufgeführt sind, der darunter Unterzeichnende als Stellvertreter. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter sind, jeder für sich befugt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlausschuss abzugeben und entgegenzunehmen.
III.
Der letzte Wahltag ist der 26.02.2021.
Frankfurt am Main, den 02.09.2020
Der Wahlausschuss
Für die Rechtsanwaltskammer Frankfurt:
- Claudia Lange, Erzhausen
- Benedikt Weiser, Frankfurt am Main
- Tanja Wolf, Frankfurt am Main
Für die Rechtsanwaltskammer Kassel:
- Sylvia Leinemann, Kassel
- Stefan Siegner, Kassel
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 10/2020, Seite 430
Erste Wahlbekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 der Wahlordnung für die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
I.
Die Vertreterversammlung hat in ihrer ordentlichen Sitzung am 02.07.2025 gemäß § 2 der Wahlordnung für die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen einen Wahlausschuss gewählt. Dem Wahlausschuss gehören an:
Für die Rechtsanwaltskammer Frankfurt:
- Jan Thomas Behnke, Frankfurt am Main, Stellvertreterin: Elke Dietrich, Gießen
- Anette Feldmann, Weiterstadt, Stellvertreter: Dr. Benedikt Weiser, Frankfurt am Main
- Dr. Marc Zastrow, Offenbach, Stellvertreterin: Tanja Wolf, Frankfurt am Main
Für die Rechtsanwaltskammer Kassel:
- Christina Lihs, Kassel, Stellvertreterin: Sylvia Leinemann, Kassel
- Stefan Siegner, Kassel, Stellvertreter: Jürgen Bandte, Marburg
II.
Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird gemäß § 3 Abs. 1 der Wahlordnung (WO) allen Mitgliedern des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen mit dieser
1. Wahlbekanntmachung
bekannt gegeben:
1. Die Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Rechtsanwaltskammern Frankfurt am Main und Kassel liegen in der Geschäftsstelle des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in 60325 Frankfurt am Main, Bockenheimer Landstraße 23, aus, und zwar in der Zeit vom 10.11. – 24.11.2025 montags bis donnerstags in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 14:00 Uhr.
2. Wahlberechtigt sind Mitglieder des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen, die bei Ablauf der Frist zur Stimmabgabe seit mindestens drei vollen Kalendermonaten Mitglied des Versorgungswerks sind und die nicht entsprechend § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Weiter ist nicht wählbar, wer nach § 5 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks von der Wählbarkeit ausgenommen ist; das ist,
- wer zum Versorgungswerk in einem Dienst- oder ständigen Beratungsverhältnis steht,
- wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
- wer einem bestandskräftigen Berufs- oder Vertretungsverbot unterliegt,
- wer in den letzten 5 Jahren wegen eines Vermögensdeliktes rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Wahlberechtigten werden hiermit gebeten, bis zum 01.12.2025, 17:00 Uhr, Wahlvorschläge bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerks einzureichen. Zur Vermeidung von Formfehlern wird empfohlen, das Formblatt zu benutzen Für den Wahlbezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main sind 25 Mitglieder der Vertreterversammlung und 15 Ersatzmitglieder, für den Wahlbezirk der Rechtsanwaltskammer Kassel sind 5 Mitglieder und 5 Ersatzmitglieder zu wählen (§ 5 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks). Auf die Erfordernisse des § 8 der Wahlordnung wird besonders hingewiesen:
§ 8 Wahlvorschläge
- Wahlvorschläge müssen spätestens um 17:00 Uhr des letzten Tages der dafür bestimmten Frist bei der Geschäftsstelle eingegangen sein (01.12.2025, 17:00 Uhr). Sie erhalten einen Eingangsstempel, der von einem Wahlhelfer zu unterschreiben ist. Der Vorschlag ist dem Wahlleiter unverzüglich vorzulegen.
- Der Wahlvorschlag muss den Familiennamen, Vornamen und Kanzleianschrift, mangels einer solchen die Wohnanschrift der Unterzeichner und der vorgeschlagenen Bewerber, sowie den Wahlbezirk enthalten. Er soll den Landgerichtsbezirk, zu dem die Kanzlei oder der Wohnsitz des Bewerbers gehört, bezeichnen und auf einem bei der Geschäftsstelle anzufordernden Formblatt eingereicht werden.
- Der Wahlvorschlag muss vom Vorschlagenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern eigenhändig unterschrieben sein, die in dem Wahlbezirk, für den der Vorschlag gilt, wahlberechtigt sind.
- Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
- Jeder Wahlberechtigte kann mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Den Wahlvorschlägen sind schriftliche Erklärungen der Bewerber mit ihrer eigenhändigen Unterschrift beizufügen, dass
a. sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind,
b. ihnen Umstände, die ihre Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind. - Jeder Wahlvorschlag wird durch den Vorschlagenden als Vertrauensperson vertreten. Wenn nichts anderes angegeben ist, gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der zweite als ihr Stellvertreter. Im Zweifel gilt der unter dem Wahlvorschlag links als erster Unterzeichnende als erster Unterzeichner, der daneben oder, falls die Unterschriften untereinander aufgeführt sind, der darunter Unterzeichnende als Stellvertreter. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter sind, jeder für sich befugt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlausschuss abzugeben und entgegenzunehmen.
III.
Der letzte Wahltag ist der 27.02.2026.
Frankfurt am Main, den 01.09.2025
Der Wahlausschuss
Für die Rechtsanwaltskammer Frankfurt:
- Jan Thomas Behnke, Frankfurt am Main
- Anette Feldmann, Weiterstadt
- Dr. Marc Zastrow, Offenbach - stellvertretender Wahlleiter
Für die Rechtsanwaltskammer Kassel:
- Christina Lihs, Kassel
- Stefan Siegner, Kassel - Wahlleiter
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 10/2025, Seite 550 f.