Öffentliche Bekanntmachungen
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 10. Juli 2024; hier: Satzungsänderung
Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12. Oktober 1988 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 1988, Seite 788), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 19. Juli 2023 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 2023, Seite 621) wird wie folgt geändert:
1. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für die Bearbeitung von Widersprüchen werden Gebühren nach einer vom Vorstand zu beschließenden Gebührenrichtlinie erhoben.“
2. Nach § 35 Abs. 3 wird Abs. 4 eingefügt:
„(4) Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung soll der Widerspruchsführer von dem Widerspruchsausschuss angehört werden. Der Widerspruchsausschuss hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern und auf eine gütliche Erledigung des Widerspruchs hinzuwirken. Das wesentliche Ergebnis der Anhörung ist in eine Niederschrift aufzunehmen und mit einem Vorschlag des Widerspruchsausschusses dem Vorstand vorzulegen. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- die Anhörung wegen der Dringlichkeit des Falles nicht rechtzeitig stattfinden kann,
- der Widerspruchsführer auf die Anhörung verzichtet,
- der Widerspruchsführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint.“
3. Inkrafttreten:
Diese Satzungsänderungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Beschluss wurde vom Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat mit Bescheid vom 26.07.2024 genehmigt.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Frankfurt, den 01.08.2024
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt, den 01.08.2024
Dr. Till Pense
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 10/2024, Seite 428 f.
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 10. Juli 2024; hier: Rentensteigerungsbetrag
Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge geleistet bis zum 31.12.2017 wird mit Wirkung ab dem 01.01.2025 um 0,50% von € 48,63 € auf 48,87 € erhöht.
Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge geleistet ab dem 01.01.2018 wird mit Wirkung ab dem 01.01.2025 um 1,75% von € 37,15 auf € 37,80 erhöht.
Die laufenden Renten aus Beiträgen geleistet bis zum 31.12.2017 werden mit Wirkung ab dem 01.01.2025 um 0,50% erhöht.
Die die laufenden Renten aus Beiträgen geleistet ab dem 01.01.2018 werden mit Wirkung ab dem 01.01.2025 um 1,75% erhöht.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Frankfurt, den 10.07.2024
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt, den 10.07.2024
Dr. Till Pense
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 09/2024, Seite 368 f.
Aufhebung Altersgrenze (Gesetz)
Elftes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von Rechtsvorschriften
(...)
Artikel 7: Änderung des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung
Das Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember 1987 (GVBl. I S. 232), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen sind die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die
1. nach Erreichen der nach der Satzung vorgesehenen generellen Altersgrenze für die lebenslange Altersrente Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 werden oder
2. vor dem 1. Januar 2016 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 geworden sind und zum Zeitpunkt des Eintritts das 45. Lebensjahr vollendet hatten.“
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Als Nr. 5 wird angefügt: „5. ein Mitglied, das in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2017 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 geworden ist und zum Zeitpunkt des Eintritts das 45. Lebensjahr vollendet hatte, auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird.“
2. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 werden die Wörter „und Abberufung“ gestrichen.
bb) Als neue Nr. 4 wird eingefügt: „4. Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,“
cc) Die bisherigen Nr. 4 und 5 werden die Nr. 5 und 6.
b) In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch „4“ ersetzt.
(...)
Artikel 16: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 3a am 1. Juli 2018 und Art. 7 am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die Änderung des Hess. RAVG wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen im Rahmen des Elften Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von Rechtsvorschriften am 11.10.2017 auf Seite 294 veröffentlicht.
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 1. Juli 2020 über die Festsetzung des Rentensteigerungsbetrages und der laufenden Renten ab dem 1. Januar 2021
"Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge geleistet bis zum 31.12.2017 verbleibt unverändert bei € 47,93.
Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge geleistet ab dem 01.01.2018 wird mit Wirkung ab dem 01.01.2021 um 1,5% von € 34,68 auf € 35,20 erhöht.
Die laufenden Renten aus Beiträgen geleistet bis zum 31.12.2017 werden nicht erhöht.
Die laufenden Renten aus Beiträgen geleistet ab dem 01.01.2018 werden mit Wirkung ab dem 01.01.2021 um 1,5% erhöht."
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt
Frankfurt, den 16.07.2020
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt, den 14.07.2020
Dr. Till Pense
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 9/2020, Seite 386
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 13. Juli 2016:
„Der Rentensteigerungsbetrag wird mit Wirkung ab dem 01.01.2017 auf € 47,69 festgesetzt und die laufenden Renten werden nicht erhöht.”
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Kassel, den 27.07.2016
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt, den 23.07.2016
Hans-Peter Benckendorff, M.A.
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 10/2016, Seite 398
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 14. Juli 2021; hier: Rentensteigerungsbetrag
"Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge geleistet bis zum 31.12.2017 wird mit Wirkung ab dem 01.01.2022 um 0,5% von 47,93 € auf 48,17 € erhöht.
Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge geleistet ab dem 01.01.2018 wird mit Wirkung ab dem 01.01.2022 um 2,0% von 35,20 € auf 35,90 € erhöht.
Die laufenden Renten aus Beiträgen geleistet bis zum 31.12.2017 werden mit Wirkung ab dem 01.01.2022 um 0,5% erhöht.
Die die laufenden Renten aus Beiträgen geleistet ab dem 01.01.2018 werden mit Wirkung ab dem 01.01.2022 um 2,0% erhöht."
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Frankfurt, den 14.07.2021
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt, den 14.07.2021
Dr. Till Pense
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 09/2021, Seite 251
Aufhebung Altersgrenze (Satzung):
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 15. März 2017; hier: Satzungsänderung
Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12. Oktober 1988 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 1988, Seite 788), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 16. März 2016 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 2016, Seite 198) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die
1. Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 werden und bereits die Altersgrenze der Altersrente erreicht haben oder
2. vor dem 01.01.2016 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 wurden und zu diesem Zeitpunkt bereits das 45. Lebensjahr vollendet hatten.”
2. Nach § 9 Abs. 1 wird der folgende Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Auf Antrag wird von der Pflichtmitgliedschaft befreit, wer im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum Inkrafttreten der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mitglied wird und bei Beginn der Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte.”
3. § 10 erhält folgende Fassung:
„Wer nach § 9 von der Pflichtmitgliedschaft befreit oder von der Beitragspflicht teilbefreit worden ist, kann bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres beantragen, dass die Befreiung oder Teilbefreiung vom Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufgehoben wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat auf eigene Kosten ein Gutachten eines Vertrauensarztes des Versorgungswerkes beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht berufsunfähig ist oder, soweit erkennbar, wird. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann auf Kosten des Versorgungswerkes weitere Gutachten einholen.”
4. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Dauert diese Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze der Altersrente, scheidet das Mitglied aus dem Versorgungswerk aus.”
5. § 17 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
(3) Anzurechnende Versicherungsjahre sind
1. die Jahre bis zum Erreichen der Altersgrenze, in denen eine Mitgliedschaft bestand, ausgenommen Jahre des Rentenbezugs,
2. die Jahre, für die Beiträge aufgrund einer Nachversicherung oder aufgrund eines Versorgungsausgleichs entrichtet wurden,
3. die Jahre bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist,
4. Zusatzzeiten
a) bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 01.01.2018 von
8 Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres,
7 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 45. bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres,
6 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 46. bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres,
5 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 47. bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres,
4 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 48. bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres,
3 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 49. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
2 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 50. bis zur Vollendung des 51. Lebensjahres,
einem Jahr bei Eintritt nach Vollendung des 51. bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres,
b) bei Beginn der erstmaligen oder erneuten Mitgliedschaft ab dem 01.01.2018 von
8 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
7,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres,
7 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
6,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres,
6 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 29. Lebensjahres,
5,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres,
5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres,
4,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres,
4 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 33. Lebensjahres,
3,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres,
3 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres,
2,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres,
2 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres,
1,5 Jahren bei Eintritt bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres,
einem Jahr bei Eintritt bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres,
0,5 Jahre bei Eintritt bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres,
c) von einem Jahr für jede Geburt eines lebenden Kindes während der Mitgliedschaft weiblicher Mitglieder auf Antrag,
5. die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit), sofern die Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt.
Bei angefangenen Versicherungsjahren nach Satz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 gilt jeder Monat als 1/12 Versicherungsjahr. Bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat.
6. Inkrafttreten
Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Beschluss wurde vom Hessischen Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 genehmigt.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Kassel, den 24.10.2017
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt am Main, den 16.11.2017
Hans-Peter Benckendorff, M.A.
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 12/2017, Seite 799-801
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 16. März 2016; hier: Satzungsänderung
Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12. Oktober 1988 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 1988, Seite 788), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 23. Juli 2014 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 2014, Seite 550) wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Einem Mitglied des Versorgungswerkes, das noch keine Altersrente bezieht, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahmen schriftlich zu beantragen."
2. § 27 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gem. Abs. 2 zu entrichten. Die Wahlmöglichkeit des Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Eintritts in das Versorgungswerk jeweils der Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit tritt."
3. § 27 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
"(8) In jedem Falle ist als Beitrag mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrages i. S. d. Abs. 2 zu zahlen. Auf schriftlichen Antrag entfällt diese Verpflichtung während der Kinderbetreuungszeit. Kinderbetreuungszeit ist die Zeit ab der Geburt eines Kindes bis zur Vollendung seines 36. Lebensmonats, sofern das Mitglied die Elternschaft nachweist und dem Versorgungswerk anzeigt, dass es sich der Betreuung des Kindes zuwendet und nicht anwaltlich tätig ist, wobei bis zu 24 Monate dieser Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen können."
4. Nach § 29 Abs. 7 wird der folgende Abs. 8 eingefügt:
"(8) Mitglieder, die während des Bezugs von Krankengeld die Beitragszahlung an das Versorgungswerk beantragt haben, leisten einen besonderen Beitrag in der Höhe, in der ihnen Beiträge von der Krankenkasse gewährt werden."
5. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, entsprechend den Grundsätzen des § 215 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweiligen Fassung anzulegen. Das Versorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der zuständigen Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten."
6. Inkrafttreten:
Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Beschluss wurde vom Hessischen Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 31.03.2016 genehmigt.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Kassel, den 06.04.2016
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt am Main, den 06.04.2016
Hans-Peter Benckendorff, M.A.
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 5/2016, Seite 198-199
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 19. Juli 2023; hier: Rentensteigerungsbetrag
"Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge geleistet bis zum 31.12.2017 wird mit Wirkung ab dem 01.01.2024 von € 48,39 € auf 48,63 € erhöht.
Der Rentensteigerungsbetrag für Beiträge geleistet ab dem 01.01.2018 wird mit Wirkung ab dem 01.01.2024 um 1,75% von € 36,51 auf € 37,15 erhöht.
Die laufenden Renten aus Beiträgen geleistet bis zum 31.12.2017 werden mit Wirkung ab dem 01.01.2024 um 0,50% erhöht.
Die die laufenden Renten aus Beiträgen geleistet ab dem 01.01.2018 werden mit Wirkung ab dem 01.01.2024 um 1,75% erhöht."
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Frankfurt, den 20.07.2023
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt, den 20.07.2023
Dr. Till Pense
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 09/2023, Seite 575
Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 19. Juli 2023; hier: Satzungsänderung
Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12. Oktober 1988 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 1988, Seite 788), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 20. Juni 2018 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 2018, Seite 654), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl gewählt. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.“
2. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf Antrag wird von der Pflichtmitgliedschaft befreit, wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe geworden ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält, sofern die Höhe des Beitrages zu dieser Einrichtung mindestens dem Pflichtbeitrag gem. § 27 entspricht oder eine vorgezogene Altersrente bezogen wird. Auf Antrag wird von der Pflichtmitgliedschaft befreit, wer Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach § 8 Abs. 1 wird und bereits eine vorgezogene Altersrente bezieht.“
3. Nach § 9 Abs. 1a wird Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Auf Antrag wird von der Pflichtmitgliedschaft befreit, wer im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und hierüber einen geeigneten Nachweis führt.“
4. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht teilweise befreit, wer
- eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen, durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte außerhalb des Landes Hessen erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht,
- als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis tätig ist und keinen Befreiungsantrag von der allgemeinen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) stellt,
- selbständig als Rechtsanwalt tätig ist und auf seinen Antrag in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wenn eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht beantragt wird.“
5. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Auf Antrag wird der Beginn der Altersrente über das Erreichen der Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. In diesem Falle ist das Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten. Die Erhöhung der Rente beträgt für jeden nach Erreichen der Altersgrenze liegenden Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme 0,4 vom Hundert des bei Erreichen der Altersgrenze erreichten Anspruches und bei Beitragsfortzahlung weitere 0,4 vom Hundert der Summe der weiterbezahlten Beiträge. Der Antrag ist bis zum Beginn des Monats, mit dem der Anspruch auf Altersrente entsteht, zu stellen.“
6. § 21 Abs. 4 wird gestrichen
7. Nach § 27 Abs. 2 wird Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2023, entspricht der Regelpflichtbeitrag dem Höchstbeitrag in der allgemeinen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne der §§ 157 bis 160 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung. Dieser Regelpflichtbeitrag ist geschuldet, wenn das Mitglied keinen Antrag auf Reduktion gem. Abs. 3a stellt und sich der Beitrag nicht nach Abs. 4 errechnet.“
8. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Pflichtbeitrag gem. Abs. 2 kann innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der Mitgliedschaft auf sechs bis zehn ganzzahlige Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung nach Abs. 2 verändert werden (persönlicher Pflichtbeitrag). Die Bestimmung des Beitragssatzes für den persönlichen Pflichtbeitrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit Wirkung für den auf den Zugang der Erklärung folgenden Monat. Der bei Ablauf der Drei-Jahres-Frist zuletzt gültige Beitragssatz ist auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag maßgebend. Eine Änderung des Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig. Freiwillige Pflichtmitglieder in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) können auch vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk den Beitragssatz für den persönlichen Pflichtbeitrag bestimmen.“
9. Nach § 27 Abs. 3 wird Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2023, kann während fünf Jahren nach dem Monat der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 BRAO) für jedes dieser Jahre ein persönlicher Pflichtbeitrag von fünf, sechs, sieben, acht oder neun Zehntel des Regelpflichtbeitrags gewählt werden. Es bedarf hierzu eines schriftlichen Antrags, der Wirkung entfaltet mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Antrag zugegangen ist. Nach Ablauf der fünf Jahre bestimmt sich der Beitrag nach Abs. 2a.“
10. § 27 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der Einkommensnachweis wird erbracht:
- durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen geeigneten Nachweis, sofern noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt; sinkt bei selbständig tätigen Mitgliedern im laufenden Kalenderjahr das Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres ab, so ist auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen, das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen, der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen geeigneten Nachweises, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres;
- bei unselbständig tätigen Mitgliedern durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltsbescheinigung.
Der Einkommensnachweis ist bis zum 31. März jedes Kalenderjahres vorzulegen.“
11. § 27 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Wird ein angestelltes Mitglied, dessen Mitgliedschaft vor dem 01.01.2024 begonnen hat, nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gem. Abs. 2 zu entrichten. Die Wahlmöglichkeit des Abs. 3 gilt dann mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Eintritts in das Versorgungswerk der Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit tritt. Wird ein angestelltes Mitglied, dessen Mitgliedschaft nach dem 31.12.2023 begonnen hat, nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gem. Abs. 2a zu entrichten.“
12. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf schriftlichen Antrag können ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zusätzliche freiwillige Beiträge in Höhe von ein bis drei ganzzahligen Zehnteln des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er spätestens am letzten Kalendertag des Monats, der der Vollendung des 55. Lebensjahres vorausgeht, mit Wirkung für den Folgemonat gestellt wird. Mit der Antragstellung ist der Erhöhungssatz mitzuteilen. Soweit und solange das Mitglied mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen in Verzug ist, ist die Festsetzung zusätzlicher freiwilliger Beiträge ausgeschlossen.“
13. § 28 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Wenn keine oder keine weiteren zusätzlichen freiwilligen Beiträge gem. § 28 mehr entrichtet werden können, können auf schriftlichen Antrag ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat Ergänzungsbeiträge entrichtet werden. Die Ergänzungsbeiträge können in ganzzahligen Zehnteln des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden, mit der Antragstellung ist der Erhöhungssatz mitzuteilen. Es können maximal so viele Ergänzungsbeiträge entrichtet werden, dass die Summe aller Beiträge nach dieser Satzung 24/10 nicht übersteigt. Soweit und solange das Mitglied mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen in Verzug ist, ist die Festsetzung von Ergänzungsbeiträgen ausgeschlossen.“
14. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist – soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist – nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Eine Verbesserung der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen führt. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung.“
15. Inkrafttreten:
Diese Satzungsänderungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Beschluss wurde vom Hessischen Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 07.08.2023 genehmigt.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Frankfurt, den 11.08.2023
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt, den 11.08.2023
Dr. Till Pense
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 10/2023, Seite 621 ff.