Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Kanzlei
Um die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk
- Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- Entrichtung von Beiträgen an das Versorgungswerk in gleicher Höhe, wie sie zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.
Sofern Sie als Rechtsanwalt in einer Kanzlei beschäftigt sind, füllen Sie die erste Seite des Befreiungsantrags aus. Das Versorgungswerk gibt sodann unter Punkt "9." des Formulars die entsprechende Erklärung zur Pflichtmitgliedschaft ab und leitet Ihren Antrag an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Selbstverständlich werden wir Ihnen hierüber auch eine Bestätigung zusenden.
Bei der Antragstellung ist stets die Drei-Monats-Frist gem. § 6 Abs. 4 SGB VI zu beachten. Diese gilt für alle Konstellationen einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hiernach ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb der ersten drei Monate ab Beginn der Tätigkeit bzw. Beginn der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen. Anderenfalls kann eine entsprechende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen erst ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs im Versorgungswerk bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgesprochen werden.
Seit dem 01.01.2023 kann ein Antrag auf Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch elektronisch gestellt werden. Hierfür haben wir Ihnen das folgende Formular zur Verfügung gestellt:
Für Fragen stehen wir Ihnen während unserer Geschäfts-/Telefonzeiten gerne zur Verfügung.