Ergänzungsbeitrag
Die Satzung des Versorgungswerks sieht im Wesentlichen folgende Beitragsarten vor:
- Pflichtbeitrag
- Freiwilliger Zusatzbeitrag
- Ergänzungsbeitrag
Zur Entrichtung der Pflichtbeiträge ist jedes Mitglied verpflichtet. Angestellt tätige Rechtsanwälte zahlen einen Beitrag wie er ohne eine Befreiung in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre (10/10tel-Beitrag). Selbständige Rechtsanwälte leisten den Regelpflichtbeitrag, der bei einem Mitgliedschaftsbeginn vor dem 01.01.2024 ein 5/10tel-Beitrag ist und innerhalb der ersten 3 Jahre der Selbständigkeit auf bis zu 10/10 des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestockt werden kann. Für Selbständige, deren Mitgliedschaft am 01.01.2024 oder später beginnt, beträgt der Regelpflichtbeitrag 10/10 des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Daneben nimmt eine immer größer werdende Zahl von Mitgliedern die Möglichkeit wahr, durch Zahlung freiwilliger Beiträge das Anwartschaftsniveau zu erhöhen. Hierzu standen bislang einzig die zusätzlichen freiwilligen Beiträge gemäß § 28 der Satzung zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift können die Leistungen zum Versorgungswerk um bis zu 3/10 des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden, allerdings unter der Maßgabe, dass bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahrs des Mitglieds hiermit begonnen werden muss und später die Beiträge auch nicht mehr erhöht werden können. Die Versicherungsmathematik fordert diese Einschränkung, denn die zusätzlichen freiwilligen Beiträge entfalten ihre Wirkung unabhängig vom Alter des Mitglieds im Einzahlungszeitpunkt.
Im Gegensatz zu freiwilligen Zusatzbeiträgen besteht für Ergänzungsbeiträge keine Altersbegrenzung.
Eine weitere Zahlungsmöglichkeit ohne Beschränkung bieten die sogenannten Ergänzungsbeiträge gemäß § 28a der Satzung. Wenn die Möglichkeiten nach § 28 der Satzung ausgeschöpft sind, kann mittels der Ergänzungsbeiträge der Gesamtbeitrag auf bis zu 24/10 des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung in ganzzahligen Zehntelschritten aufgestockt werden. Das Zusammenspiel dieser drei Beitragsarten sollen zwei Beispiele verdeutlichen:
Alter | 60 Jahre | |
Bereits laufender Beitrag | ||
Pflichtbeitrag | 5/10 | |
Zusatzbeitrag nach § 28 der Satzung | 0/10 | |
Summe | 5/10 | |
Mögliche zusätzliche Beiträge | ||
Zusatzbeitrag nach § 28 der Satzung | 0/10 | |
Ergänzungsbeitrag nach § 28a der Satzung | 19/10 | |
Summe | 19/10 | |
Summe aller Beiträge | 24/10 |
Alter | 40 Jahre | |
Bereits laufender Beitrag | ||
Pflichtbeitrag | 10/10 | |
Zusatzbeitrag nach § 28 der Satzung | 1/10 | |
Summe | 11/10 | |
Mögliche zusätzliche Beiträge | ||
Zusatzbeitrag nach § 28 der Satzung | 2/10 | |
Ergänzungsbeitrag nach § 28a der Satzung | 11/10 | |
Summe | 13/10 | |
Summe aller Beiträge | 24/10 |
Eine Übersicht der Höhe der Zehntelbeiträge finden Sie hier.
Sollten Sie Interesse an einer individuellen Rentensimulation zu den Auswirkungen von Ergänzungsbeiträgen auf Ihre Rentenanwartschaft haben, kontaktieren Sie bitte Ihren Sachbearbeiter bzw. Ihre Sachbearbeiterin. Bitte benutzen Sie zur Antragsstellung folgenden Vordruck: