Empfängerüberprüfung bei Banküberweisungen

Ab Oktober 2025 sind Kreditinstitute im Rahmen der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie verpflichtet, bei SEPA-Überweisungen einen automatisierten Abgleich zwischen dem angegebenen Zahlungsempfängernamen und der zugehörigen IBAN vorzunehmen (Verification of Payee).

Ergibt dieser Abgleich eine Abweichung zwischen dem angegebenen Namen und den bei der Bank hinterlegten Daten, erhält die überweisende Person einen entsprechenden Hinweis. Anschließend kann sie eine der folgenden Handlungsoptionen wählen:

  1. Berichtigung des angegebenen Zahlungsempfängernamens,

  2. Unterlassung der Überweisung oder

  3. Ausführung der Überweisung trotz Hinweises.

Überweisungen an das Versorgungswerk

Für Zahlungen an das Versorgungswerk wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vollständige und korrekte Name des Zahlungsempfängers anzugeben ist:

Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen

Nur bei Angabe der zutreffenden Empfängerbezeichnung kann die Empfängerprüfung ordnungsgemäß durchgeführt und die Überweisung ohne Verzögerung verarbeitet werden. Auskünfte zu Einzelheiten der Empfängerüberprüfung erteilen ausschließlich die jeweils beteiligten Kreditinstitute.

SEPA-Lastschriftmandat

Zur Vermeidung etwaiger Beanstandungen im Rahmen der Empfängerüberprüfung wird empfohlen, dem Versorgungswerk ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Hierdurch entfällt die manuelle Erfassung der Überweisungsdaten und mögliche Fehlermeldungen werden vermieden.