Beschluss der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 19. Juli 2023; hier: Satzungsänderung
Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen vom 12. Oktober 1988 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 1988, Seite 788), zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 20. Juni 2018 (Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen 2018, Seite 654), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl gewählt. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.“
2. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf Antrag wird von der Pflichtmitgliedschaft befreit, wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe geworden ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält, sofern die Höhe des Beitrages zu dieser Einrichtung mindestens dem Pflichtbeitrag gem. § 27 entspricht oder eine vorgezogene Altersrente bezogen wird. Auf Antrag wird von der Pflichtmitgliedschaft befreit, wer Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach § 8 Abs. 1 wird und bereits eine vorgezogene Altersrente bezieht.“
3. Nach § 9 Abs. 1a wird Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Auf Antrag wird von der Pflichtmitgliedschaft befreit, wer im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und hierüber einen geeigneten Nachweis führt.“
4. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht teilweise befreit, wer
- eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen, durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte außerhalb des Landes Hessen erwirkt hat, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht,
- als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis tätig ist und keinen Befreiungsantrag von der allgemeinen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) stellt,
- selbständig als Rechtsanwalt tätig ist und auf seinen Antrag in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wenn eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht beantragt wird.“
5. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Auf Antrag wird der Beginn der Altersrente über das Erreichen der Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. In diesem Falle ist das Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten. Die Erhöhung der Rente beträgt für jeden nach Erreichen der Altersgrenze liegenden Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme 0,4 vom Hundert des bei Erreichen der Altersgrenze erreichten Anspruches und bei Beitragsfortzahlung weitere 0,4 vom Hundert der Summe der weiterbezahlten Beiträge. Der Antrag ist bis zum Beginn des Monats, mit dem der Anspruch auf Altersrente entsteht, zu stellen.“
6. § 21 Abs. 4 wird gestrichen
7. Nach § 27 Abs. 2 wird Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2023, entspricht der Regelpflichtbeitrag dem Höchstbeitrag in der allgemeinen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne der §§ 157 bis 160 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i.V.m. den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung. Dieser Regelpflichtbeitrag ist geschuldet, wenn das Mitglied keinen Antrag auf Reduktion gem. Abs. 3a stellt und sich der Beitrag nicht nach Abs. 4 errechnet.“
8. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Pflichtbeitrag gem. Abs. 2 kann innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der Mitgliedschaft auf sechs bis zehn ganzzahlige Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung nach Abs. 2 verändert werden (persönlicher Pflichtbeitrag). Die Bestimmung des Beitragssatzes für den persönlichen Pflichtbeitrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit Wirkung für den auf den Zugang der Erklärung folgenden Monat. Der bei Ablauf der Drei-Jahres-Frist zuletzt gültige Beitragssatz ist auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag maßgebend. Eine Änderung des Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig. Freiwillige Pflichtmitglieder in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) können auch vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk den Beitragssatz für den persönlichen Pflichtbeitrag bestimmen.“
9. Nach § 27 Abs. 3 wird Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 31.12.2023, kann während fünf Jahren nach dem Monat der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 BRAO) für jedes dieser Jahre ein persönlicher Pflichtbeitrag von fünf, sechs, sieben, acht oder neun Zehntel des Regelpflichtbeitrags gewählt werden. Es bedarf hierzu eines schriftlichen Antrags, der Wirkung entfaltet mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Antrag zugegangen ist. Nach Ablauf der fünf Jahre bestimmt sich der Beitrag nach Abs. 2a.“
10. § 27 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der Einkommensnachweis wird erbracht:
- durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen geeigneten Nachweis, sofern noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt; sinkt bei selbständig tätigen Mitgliedern im laufenden Kalenderjahr das Arbeitseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres ab, so ist auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem Arbeitseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen, das Arbeitseinkommen ist glaubhaft zu machen, der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen geeigneten Nachweises, höchstens jedoch nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres;
- bei unselbständig tätigen Mitgliedern durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltsbescheinigung.
Der Einkommensnachweis ist bis zum 31. März jedes Kalenderjahres vorzulegen.“
11. § 27 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Wird ein angestelltes Mitglied, dessen Mitgliedschaft vor dem 01.01.2024 begonnen hat, nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gem. Abs. 2 zu entrichten. Die Wahlmöglichkeit des Abs. 3 gilt dann mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Eintritts in das Versorgungswerk der Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit tritt. Wird ein angestelltes Mitglied, dessen Mitgliedschaft nach dem 31.12.2023 begonnen hat, nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gem. Abs. 2a zu entrichten.“
12. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf schriftlichen Antrag können ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zusätzliche freiwillige Beiträge in Höhe von ein bis drei ganzzahligen Zehnteln des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er spätestens am letzten Kalendertag des Monats, der der Vollendung des 55. Lebensjahres vorausgeht, mit Wirkung für den Folgemonat gestellt wird. Mit der Antragstellung ist der Erhöhungssatz mitzuteilen. Soweit und solange das Mitglied mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen in Verzug ist, ist die Festsetzung zusätzlicher freiwilliger Beiträge ausgeschlossen.“
13. § 28 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Wenn keine oder keine weiteren zusätzlichen freiwilligen Beiträge gem. § 28 mehr entrichtet werden können, können auf schriftlichen Antrag ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat Ergänzungsbeiträge entrichtet werden. Die Ergänzungsbeiträge können in ganzzahligen Zehnteln des jeweiligen Höchstbeitrages der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden, mit der Antragstellung ist der Erhöhungssatz mitzuteilen. Es können maximal so viele Ergänzungsbeiträge entrichtet werden, dass die Summe aller Beiträge nach dieser Satzung 24/10 nicht übersteigt. Soweit und solange das Mitglied mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen in Verzug ist, ist die Festsetzung von Ergänzungsbeiträgen ausgeschlossen.“
14. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist – soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist – nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Eine Verbesserung der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen führt. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung.“
15. Inkrafttreten:
Diese Satzungsänderungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Beschluss wurde vom Hessischen Ministerium der Justiz mit Bescheid vom 07.08.2023 genehmigt.
Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Frankfurt, den 11.08.2023
Stefan Siegner
Vorsitzender der Vertreterversammlung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Frankfurt, den 11.08.2023
Dr. Till Pense
Vorsitzender des Vorstandes
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte der Rechtsanwälte im Lande Hessen
veröffentlicht im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 10/2023, Seite 621 ff.