Die sogenannte "Aktivrente" ist keine Leistungsart, sondern ein steuerlicher Freibetrag, der seit dem 01.01.2026 unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 21 EStG von bis zu 2.000 € monatlich gewährt wird. Hierfür muss zunächst die geltende Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht sein. Diese kann von der Altersgrenze des Versorgungswerks abweichen.
Zudem muss ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden, für das entsprechende Beiträge abzuführen sind. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass mit einem Rentenbezug durch das Versorgungswerk keine Beiträge mehr an dieses entrichtet werden können. Der Bezug einer Rente ist jedoch nach unserem Kenntnisstand keine Voraussetzung für die steuerliche Privilegierung.
Das Versorgungswerk bietet keine steuerrechtlichen Beratungen an. Hierfür wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.