Syndikusanwälte in Altersteilzeit

Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen hat am 29.06.2026 (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 24/24) entschieden, dass die Zulassung von Syndikusanwälten auch während der Passivphase der Altersteilzeit fortbesteht.

Der Kläger hatte einen Altersteilzeitvertrag mit seinem Arbeitgeber geschlossen. Die Rechtsanwaltskammer Berlin vertrat die Auffassung, dass während der Passivphase der Altersteilzeit keine Arbeitsleistung erbracht werde und somit die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt enden müsse.

Der BGH hob den Widerruf der Zulassung auf, da diese aufgrund der gesetzgeberischen Wertung der Altersteilzeit rechtswidrig sei.