Aktuelles

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Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10.03.2025 seine Auffassung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Doppelbesteuerung von Renten aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Einkommensteuergesetz dargelegt.
Das Ministerium hält die derzeitige einkommensteuerliche Gesetzeslage für ausreichend, um dem verfassungsrechtlichen Verbot einer doppelten Besteuerung von Rentenleistungen Rechnung zu tragen. Weiterer Handlungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. Durch die Umstellung von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung von Renten können sich Fälle einer doppelten Besteuerung ergeben. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Übergangsregelung erlassen.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass eine strenge Einzelfallbetrachtung bei der Beurteilung einer doppelten Besteuerung nicht geboten sei. Vielmehr sei der Gesetzgeber nur verpflichtet, eine strukturelle doppelte Besteuerung von ganzen Rentnergruppen beziehungsweisen Rentenjahrgängen zu verhindern.
Künftige Steuerbescheide werden somit keinen Vorläufigkeitsvermerk zur Doppelbesteuerung mehr enthalten. Falls in der Vergangenheit Einkommensteuerbescheide diesen Vermerk enthalten haben, werden diese nur auf Antrag des Steuerpflichtigen als endgültig erklärt.
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Laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2024 (AnwZ (Brfg) 22/23) besitzen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH keinen Anstellungsvertrag im herkömmlichen Sinne. Es handele sich um einen Dienstvertrag, da eine abhängige weisungsgebundene Tätigkeit wie in einem herkömmlichen Anstellungsverhältnis mit Arbeitsvertrag nicht ausgeübt werde.
Im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO muss jedoch ein Arbeitsvertrag bestehen, um eine Syndikuszulassung zu erhalten. Somit ist eine Syndikuszulassung für eine Tätigkeit als Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer einer GmbH nicht möglich.
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Mitglieder, die selbständig tätig sind und deren Beitrag einkommensabhängig erhoben wird, sind verpflichtet, bis zum 31.03.2025 einen Einkommensnachweis einzureichen. Für die Festsetzung im Jahr 2025 muss ein Nachweis des vorletzten Kalenderjahrs (2023) über das Einkommen aus selbständiger anwaltlicher Tätigkeit vorgelegt werden. Er kann in folgenden Formen erfolgen
- Einkommensteuerbescheid,
- Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder
- sonstiger geeigneter Nachweis (z. B. Steuererklärung oder Gewinn- und Verlustrechnung).
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Tief bewegt nehmen wir Abschied von Herrn Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. iur. Hansjörg Plewnia
Träger des Hessischen Verdienstordens
Inhaber der Ehrenschale der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen ABV
* 04.09.1932 + 02.02.2025
Herr Dr. Plewnia war maßgeblich an der Errichtung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen beteiligt. Im Jahr 1988 wurde er zum ersten Vorsitzenden des Vorstands des Versorgungswerks gewählt, ein Amt, das er mehr als acht Jahre innehatte. 1996 legte Dr. Plewnia den Vorsitz des Vorstands nieder, blieb aber als für die Kapitalanlagen des Versorgungswerks zuständiges Vorstandsmitglied für weitere dreizehn Jahre bis 2009 tätig.
Herr Dr. Plewnia hat über 20 Jahre lang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in führender Stellung den Aufbau und die Geschicke des Versorgungswerks mit hoher Sachkunde, mit großer Umsicht und mit beeindruckendem inneren und äußeren Engagement geprägt. Er hat sich damit große Verdienste um unsere Einrichtung erworben und hat hohen Anteil an der erfolgreichen Entwicklung des Versorgungswerks.
Für diese Verdienste und für die persönliche Verbindung, die wir über viele Jahre mit Dr. Plewnia erleben durften, danken wir dem jetzt Verstorbenen.
Wir werden ihm ein ehrendes Gedenken bewahren.
Vertreterversammlung, Vorstand, Geschäftsführung und Mitarbeiter
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen
für den Vorstand
Rechtsanwalt Dr. Till Pense
(Vorsitzender des Vorstands)
für die Geschäftsleitung
Rechtsanwalt Dr. Albert Esser
(Geschäftsführer)
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Für die Bearbeitung von Widersprüchen wird im Falle einer Ladung zum Widerspruchsausschuss ab dem 01.01.2025 eine Gebühr i. H. v. 100,00 € erhoben, die sich bei Widerspruchsrücknahme auf 50,00 € reduziert.
Bei Stattgabe des Widerspruchs wird grundsätzlich keine Gebühr erhoben.
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Im Verfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber zum 01.01.2025 eine elektronische Information durch die Deutsche Rentenversicherung an den Arbeitgeber über das Ergebnis der Entscheidung vorgesehen. Leider hat die gesetzliche Rentenversicherung nun mitgeteilt, dass eine fristgerechte Umsetzung der Vorgabe noch nicht möglich sei.
Es werde gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände nach Lösungen gesucht. Ein erstes Gespräch sei für Februar 2025 vorgesehen. Angaben zum weiteren Zeithorizont seien aktuell aber noch nicht möglich. Daher müsse die Rückmeldung an den Arbeitgeber zunächst weiterhin in Papierform durch den Antragsteller erfolgen.
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Die relevanten Rechengrößen im Jahr 2025 betragen:
- Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung: 18,6 %
- Beitragsbemessungsgrenze: 8.050,00 €
- Ab dem 01.01.2025 besteht eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für die ehemaligen Rechtskreise West und Ost.
Hieraus errechnen sich folgende monatliche Beiträge:
- Regelpflichtbeitrag nach § 27 Abs. 2 der Satzung (5/10 für Mitgliedschaftsbeginn bis zum 31.12.2023): 748,65 €
- Regelpflichtbeitrag nach § 27 Abs. 2a der Satzung (10/10 für Mitgliedschaftsbeginn ab dem 01.01.2024): 1.497,30 €
- Höchstbeitrag (§ 27 Abs. 6 der Satzung): 1.497,30 €
- Mindestbeitrag (§ 27 Abs. 8 der Satzung): 74,87 €.
Wenn Sie die Beiträge selbst entrichten, bitten wir Sie, einen eventuell bestehenden Dauerauftrag rechtzeitig auf die gültigen Rechengrößen umzustellen. Wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben oder noch erteilen sollten, werden wir die Anpassung selbst vornehmen und den jeweils gültigen Beitrag abbuchen.
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Die Vertreterversammlung hat am 10.07.2024 auf Vorschlag des Vorstands und unter Berücksichtigung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Wirkung zum 01.01.2025 beschlossen:
- Der Rentensteigerungsbetrag für geleistete Beiträge bis zum 31.12.2017 wird um 0,50 % auf 48,87 € erhöht.
- Der Rentensteigerungsbetrag für geleistete Beiträge ab dem 01.01.2018 wird um 1,75 % auf 37,80 € erhöht.
- Laufende Renten aus Beiträgen geleistet bis zum 31.12.2017 werden um 0,50 % erhöht.
- Laufende Renten aus Beiträgen geleistet ab dem 01.01.2018 werden um 1,75 % erhöht.
Der Beschluss wurde im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen Nr. 09/2024 veröffentlicht.